Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Download)
der
Marox GmbH & Co KG
Salurner Straße 40a
A-6330 Kufstein
Tel.: +43 5332 22882
Fax: +43 5332 22882 50
Hotline: +43 5332 22882 90
E-Mail: office@marox.at
FN 457422 f, Landesgericht Innsbruck
Mitglied der WKO Tirol
Aufsichtsbehörde/Gewerbehörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein
UID-Nummer: ATU71287038
1 Allgemeines
1.1. Anwendungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für die nachstehenden IT-Warenlieferungen und IT-Dienstleistungen, die für Kunden (kurz: Auftraggeber) der Marox GmbH & Co KG (kurz: Auftragnehmer) im Bereich B2B erbracht werden. Als Leistungen im Sinne der AGB gelten insbesondere Hardware, Hardwarekomponenten, Software, Softwarekomponenten, Anwendersoftware, Standardsoftware, Individualsoftware, Support, Beratung, Schulungen, Service- und Wartung von Software und Hardware.
1.2. Definitionen
- „Hardware“ bezeichnet EDV-Geräte und deren Dokumentation.
- „Hardwarekomponente“ ist ein selbstständig erhältlicher Teil der Hardware.
- „Software“ sind Computerprogramme und deren Dokumentation.
- „Anwendersoftware“ ist Software, die nicht Systemsoftware ist.
- „Individualsoftware“ ist Software, die eigens für den Auftraggeber entwickelt wurde.
- „Standardsoftware“ ist Software, die auch anderen Kunden des Auftragnehmers als dem
Auftraggeber zur Nutzung überlassen wird oder überlassen werden soll.
- „Softwarekomponente“ ist ein selbstständig erhältlicher Teil der Software.
- Kunden sind ausschließlich Unternehmer iSd § 1 Abs 2 KSchG („B2B“).
1.3. Geltung der AGB
Die AGB sind Grundlage für alle Verträge des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer über Leistungen im Sinne der vorliegenden AGB. Der Auftragnehmer schließt Verträge über Leistungen nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB zur Kenntnis genommen zu haben, sodass sie Vertragsinhalt geworden sind. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsinhalt und somit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die vorliegenden AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung sowohl für den Hauptauftrag als auch für alle zukünftigen Zusatz- oder Folgeaufträge mit dem Auftraggeber Geltung haben.
1.4. Widersprüchliche Vertragsbestimmungen
Diese AGB gelten in vollem Umfang, wenn in dem Vertrag über die jeweils konkret vereinbarte Leistung nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für einzelne Bestimmungen dieser AGB. Als Vertragsbestandteile geltend in nachfolgender Reihenfolge:
- die schriftliche Vereinbarung bzw. der jeweilige Vertrag
- die als Vertragsbestandteil vereinbarte Leistungsaufstellung
- die vorliegenden AGB
- allfällige Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen
2 Leistungsumfang/Leistungserbringung
2.1. Der genaue Umfang der einzelnen (Dienst)-Leistungen des Auftragnehmers ist im jeweiligen Vertrag (zB Service- bzw. Wartungsvertrag, Rahmenvertrag, Software-Lizenzvertrag, Support-, Einzelauftrag, bestätigtes Angebot etc.) mit dem Auftraggeber festgelegt. Angebote werden dem Auftraggeber grundsätzlich freibleibend übermittelt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der hierfür auch Dritte heranziehen kann.
2.2. Grundlage für die Leistungserbringung ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der (Dienst)-Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Angaben des Auftragnehmers zu Liefer- bzw. Leistungszeiträumen sind unverbindlich, sofern der Auftragnehmer derartige Termine nicht ausdrücklich (schriftlich) als verbindlich zugesagt hat. Fixtermine müssen immer schriftlich vereinbart werden. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erbringt der Auftragnehmer die (Dienst)-Leistungen, während der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeiten, Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems, in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder, sofern für den Auftragnehmer möglich, per Fernwartung.
2.4. Für Leistungen durch den Auftragnehmer, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden Zuschläge erhoben, die gesondert zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart werden. Unter solche Leistungen fallen insbesondere Leistungen außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstanden sind.
2.5. Die Übergabe der vereinbarten Leistung ist mit der Übernahme durch den Auftraggeber am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Leistungszeitpunkt erfüllt. Sofern der Auftraggeber die vereinbarte und ordnungsgemäß erbrachte Leistung nicht übernimmt, gilt die Leistung mit der Bereitstellung am Leistungsort zum vereinbarten Leistungszeitpunkt als übergeben. Die Gefahr geht zu diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. Sofern die Vertragspartner eine Versendung vereinbart haben, gilt die Leistung mit Übergabe an den jeweiligen Transporteur als übergeben. Die Kosten und auch die Gefahrtragung gehen mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
2.6. Im Falle einer Überziehung von Liefer- bzw. Leistungsterminen und/oder Liefer- bzw. Leistungsfristen von mindestens 8 Wochen durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber diesem eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Wenn auch innerhalb dieser Nachfrist die Leistung vom Auftragnehmer nicht erbracht wird, so kann der Auftraggeber vom jeweiligen Vertrag zurücktreten, sofern ihn daran kein Verschulden trifft. Allfällige Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung oder Verzug stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn den Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich und mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
2.7. Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.8. Der Auftragnehmer behält sich Teillieferungen/Teilleistungen ausdrücklich vor. Für den Fall, dass eine Lieferung/Leistung auf Abruf erfolgen soll, gilt diese nach längstens 12 Monaten nach Bestellung als abgerufen.
3 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erbringung der (Dienst)-Leistungen durch den Auftragnehmer notwendig sind.
3.2. Sofern die (Dienst)-Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlichen technischen Einrichtungen (auch Netzanbindungen), Anschlüsse, Versorgungsstrom, Notstromversorgung, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, allenfalls eigene Mitarbeiter und Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (zB Klimatisierung, Heizung etc.) unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für die Sicherheitsvorkehrungen in seinen Räumlichkeiten verantwortlich. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit für die Mitarbeiter des Auftragnehmers getroffen wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers irgendwelche Weisungen zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner herantragen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen/Dokumentationen für den Betrieb der Hardware verantwortlich.
3.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die auch Änderungen in den vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen mit sich bringen, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse offen zu legen, die für eine vertragskonforme Leistungserbringung durch den Auftragnehmer relevant sein können (zB Umstände, die in der Branche des Auftraggebers üblich sind, dem Auftragnehmer jedoch nicht bekannt sind bzw. sein können).
3.4. Die Mitwirkungspflicht, insbesondere die Informationspflicht des Auftraggebers gilt auch für solche Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden bzw. hervorkommen. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Informationen, übergebene Unterlagen, Daten, Angaben etc. richtig und vollständig sind. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit in schriftlicher Form zu bestätigen.
3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom Auftragnehmer erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln sowie die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich zu verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.6. Hat der Auftraggeber Änderungen an der Software vorgenommen und hat der Auftragnehmer daher einen Mehraufwand bei Support- und Serviceleistungen, so hat der Auftraggeber diesen Mehraufwand gesondert zu vergüten. Abgesehen davon hat der Auftraggeber Eigenentwicklungen oder sonstige Änderungen an der Software umgehend dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
3.7. Störungen oder Fehler, welche im System des Auftraggebers eintreten, sind unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden und sind ihm sämtliche erforderlichen Dokumentationen über aufgetretene Fehler sowie allfällige Unterlagen zur Fehlerbehebung zu übergeben. Der Auftraggeber hat allfälligen Anweisungen des Auftragnehmers in diesem Zusammenhang Folge zu leisten, um (weitere) Schäden hintanzuhalten bzw. zu minimieren. Supportanfragen müssen in einer klar formulierten und verständlichen Form über das vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Ticketing-System gestellt werden. Ausfälle der Internetleistung, des Mailsystems oder Supportanfragen mit der Prioritätsstufe 1 und 2 können zusätzlich über die vom Auftragnehmer auf seiner Homepage veröffentlichte Hotline Nummer oder über die im jeweiligen Servicevertrag übergebene Support Workflow gemeldet werden.
3.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine geeignete und vor allem dem Stand der Technik entsprechende Hard- und Software bereitzustellen, sodass dem Auftragnehmer die Vertragserfüllung auch per Fernwartung möglich ist.
3.9. Auftraggeber und Auftragnehmer werden einander für jeden einzelnen Auftrag/Vertrag bzw. über die gesamte Vertragslaufzeit eines jeden Vertrages mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner ausdrücklich benennen. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm benannten Ansprechpartner oder die von diesen bevollmächtigten Personen befugt sind, verbindliche Erklärungen gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen.
3.10. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden, möge dieser auch nur durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sein.
3.11. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.
3.12. Sollten für die Lieferung/Leistungserbringung behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter Voraussetzung sein, so verpflichtet sich der Aufraggeber, diese umgehend und auf seine Kosten einzuholen bzw. zu erwirken. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen, so verlängern sich die Liefer- bzw. Leistungsfristen entsprechend und führt dies keinesfalls zum Verzug des Auftragnehmers.
3.13. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seines bzw. des verbundenen Unternehmens oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.14. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang nach, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vereinbarungsgemäß erbracht. Zeitpläne für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten gesondert vergüten. Sollte eine Mitwirkung des Auftraggebers trotz Mahnung durch den Auftragnehmer nicht umgehend bzw. binnen vom Auftragnehmer gesetzter Nachfrist erfolgen, ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, den Rücktritt vom jeweiligen Vertrag zu erklären. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche bleiben bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers unberührt.
4 Change Request („CR“)
4.1. Bei einem CR können die Vertragspartner im Einvernehmen den vereinbarten Leistungsumfang bzw. die Rahmenbedingungen ändern.
4.2. Beide Vertragspartner können Änderungen des Leistungsumfanges bzw. der Rahmenbedingungen verlangen. Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des CR die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Die gewünschte Änderung muss dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich übermittelt werden. Der CR wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
4.3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erbringen beide Vertragspartner bis zur tatsächlichen Umsetzung des CR die bislang vertraglich vereinbarten Leistungen weiter wie bisher.
5 Entgelt / Zahlungsbedingungen / Preisanpassung
5.1. Die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem jeweils zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen können dem Auftraggeber sowohl schriftlich (per Post) oder auch per E-Mail übermittelt werden.
5.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens ab Rechnungserhalt prompt und ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Bereits geleistete Teilzahlungen des Auftraggebers werden entsprechend berücksichtigt.
5.3. Der Auftragnehmer kann seine Leistungserbringung von einer Anzahlung oder der Beibringung sonstiger Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig machen.
5.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine/Fristen ist Voraussetzung für die weitere Durchführung der Lieferung und/oder Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (sei es auch nur mit Teilrechnungen) werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. verrechnet, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens. Weiters ist der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet, sämtliche entstanden Mahn- und Inkassospesen und die mit dem Zahlungsverzug zusammenhängenden Nebenkosten zu ersetzen. Sollte der Zahlungsverzug des Auftraggebers 2 Wochen überschreiten (dies gilt auch für Teilrechnungen), ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von 1 Woche berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle von vereinbarten Teilzahlungen, Terminverlust geltend zu machen.
5.5. Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt für die Lieferung von Software und Hardware bzw. für einmalige Vergütungen die Verrechnung nach der Leistungserbringung. Für laufende Vergütungen (zB bei Dauerschuldverhältnissen wie Service- und Wartungsverträge) wird eine Pauschale monatlich im Vorhinein verrechnet. Fallen zusätzliche Arbeiten an, die in der jeweils vereinbarten Vergütung nicht enthalten sind, wie bspw. zusätzliche Supportstunden oder Mehrarbeiten wie bspw. Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstanden sind, so werden diese Mehrkosten hierfür dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt und monatlich im Nachhinein abgerechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.6. Sofern nicht in Pauschal- oder Fixpreisen enthalten, sind auch Reisezeiten von Mitarbeitern des Auftragnehmers, welche als Arbeitszeit gelten, gesondert zu vergüten. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
5.7. Sollte es aufgrund steigender Einkaufspreise, Bezugskosten, Fahrt-, Reisekosten, Lohn- und Lohnnebenkosten etc. zu Kostensteigerungen und/oder einer Änderung der Einfuhrabgaben o.ä. kommen, können diese in einem der Erhöhung entsprechenden Umfang an den Auftraggeber weitergeben werden. Die Anpassung erfolgt hierbei aliquot für den noch verbleibenden Zeitraum des Vertragsjahres.
5.8. Preiserhöhungen sind bis zu 10% pro Vertragsjahr gedeckt. Sollte es zu einer Preiserhöhung über 10% pro Vertragsjahr kommen, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, diese Preiserhöhung gegenüber dem Auftraggeber vorzunehmen. Dem Auftraggeber steht in diesem Falle jedoch ein gesondertes Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu. Sollte er davon keinen Gebrauch machen, so gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
5.9. Darüber hinaus wird für die mit dem Auftraggeber vereinbarten/festgelegten Preise bzw. Vergütungen für Dauerschuldverhältnisse (wie bspw. Service- und Wartungsverträge) eine jährliche Wertsicherung vereinbart. Der vereinbarte Preis ist auf Basis des von der Statistik Österreich (Bundesanstalt öffentlichen Rechts) monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 wertgesichert. Die Erhöhung erfolgt automatisch und jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner, berechnet auf Basis des Septemberindex des Vorjahres im Vergleich zum Septemberindex des davor liegenden Jahres. Die erste Indexerhöhung berechnet sich auf Basis des für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl (=Ausgangsbasis) mit dem darauffolgend verlautbarten Septemberindex. Erfolgt die Vertragsunterzeichnung sohin im Zeitraum September bis Dezember kann die erste Indexberechnung nicht am 1. Jänner des unmittelbar auf die Unterzeichnung folgenden Jahres durchgeführt werden, sondern erst im darauffolgenden Jahr. Sollte der Verbraucherpreisindex 2020 nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als künftige Grundlage der Wertsicherung, der dem Index 2020 nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Sollte keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist der wertgesicherte Preis nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht auf eine Anhebung des Preises/der Vergütung, wenn auch über einen längeren Zeitraum, keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung verbunden. Es wird festgehalten, dass es dem Auftragnehmer auch gestattet ist, nachträglich noch nicht verjährte Wertsicherungsbeträge einzuheben.
5.10. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich vom Auftragnehmer anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
5.11. Alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsgeschäftsgebühren und sonstige Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Steuern, Zoll etc. trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so hat ihn der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.
6 Vertragslaufzeit / Kündigung / vorzeitige Vertragsauflösung
6.1. Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber können sowohl auf unbestimmte Zeit als auch bestimmte Zeit abgeschlossen werden (= Dauerschuldverhältnisse), auch Verträge, die ein Zielschuldverhältnis beinhalten, sind möglich.
6.2. Sofern im jeweiligen Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist, gelten nachfolgende Bestimmungen. Verträge auf unbestimmte Zeit können sowohl von Auftragnehmer als auch Auftraggeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens aber zum Ende der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, gekündigt werden. Verträge auf bestimmte Zeit enden automatisch, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedarf, mit dem im Vertrag festgelegten Zeitablauf. Zielschuldverhältnisse enden mit vollständiger Erfüllung der von beiden Vertragspartnern vertraglich zu erbringenden Leistungen.
6.3. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, wenn
- sich wesentliche Umstände der Leistungserbringung geändert haben und dem Auftragnehmer die Fortführung der Leistungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher oder unternehmenspolitischer Aspekte nicht mehr zugemutet werden kann;
- Umstände vorliegen, welche die zeitgerechte Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer unmöglich machen und der Auftraggeber diese Umstände zu vertreten hat;
- der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 1 Woche mit fälligen Zahlungen aus einem abgeschlossenen Vertrag mehr als 2 Wochen in Verzug ist;
- der Auftraggeber selbst oder eine von bei ihm tätige dritte Person, für welche er einzustehen hat, Geheimhaltungspflichten (Punkt 12 dieser AGB) verletzt;
- der Auftraggeber gegen die ihm eingeräumten Nutzungsrechte (Punkt 10 dieser AGB) verstößt;
- der Auftraggeber gegen seine og. Mitwirkungspflichten (Punkt 3 dieser AGB) verstößt;
- ein sonst schwerwiegender Verstoß gegen die vorstehenden AGB bzw. wesentliche Vertragspflichten durch den Auftraggeber vorliegt;
- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt;
- eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse im Unternehmen des Auftraggebers eintritt, wobei Änderungen der Beteiligungen unter 10% keinen wichtigen Grund darstellen;
6.4. Ist dem Auftraggeber ein schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten zur Last zu legen (leichte Fahrlässigkeit reicht aus), so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz.
6.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aufzulösen, wenn
- der Auftragnehmer trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 4 Wochen mit seinen Liefer-bzw. Leistungspflichten aus einem abgeschlossenen Vertrag über 8 Wochen in Verzug ist;
- Umstände vorliegen, welche die zeitgerechte Vertragserfüllung unmöglich machen und der Auftragnehmer diese Umstände zu vertreten hat;
- der Auftragnehmer selbst oder eine von bei ihm tätige dritte Person, für welche er einzustehen hat, Geheimhaltungspflichten (Punkt 12 dieser AGB) verletzt;
- der Auftraggeber die Nutzungsrechte (Punkt 10 dieser AGB) nicht vertragsgemäß ausüben kann und der Auftragnehmer dies zu vertreten hat;
- ein sonst schwerwiegender Verstoß gegen die vorstehenden AGB bzw. wesentliche Vertragspflichten durch den Auftragnehmer vorliegt;
6.6. Kündigungserklärungen bzw. die Erklärung der vorzeitigen Vertragsauflösung haben in Schriftform mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
6.7. Sofern gewünscht, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Vertragsbeendigung unterstützen, um eine ordnungsgemäße Überleitung der zu erbringenden Leistungen auf den Auftraggeber bzw. einen vom Auftraggeber benannten Dritten zu ermöglichen. Auftragnehmer und Auftraggeber werden eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung für derartige Unterstützungsleistungen treffen.
7 Gewährleistung
7.1. Der Auftragnehmer gewährleistet – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen – dass die im jeweils abgeschlossenen Vertrag und dessen Anhängen/Beilagen vereinbarten Vertragsleistungen ordnungsgemäß durchgeführt und/oder erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen.
7.2. Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor Vertragsabschluss bzw. während den Vertragsgesprächen enthalten keinesfalls irgendwelche Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechts, sie dienen einzig und allein der Information des Auftraggebers.
7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen/Lieferungen unverzüglich nach deren Erbringung auf allfällige Mängel, Qualität und Quantität zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Mängel, die bei ordentlicher Prüfung ins Auge fallen (müssen), sind sofort, längstens jedoch binnen 24 Stunden gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu rügen. Für Mängel, die erst später hervortreten, wird auf § 377 Abs 3 UGB verwiesen, wobei für die Anzeige solcher Mängel eine Frist von längstens 7 Werktagen einzuhalten ist. Erfolgt die Mängelrüge des Auftraggebers nicht rechtzeitig, so treten die Rechtsfolgen nach § 377 Abs 2 UGB ein.
7.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, berechtigte Mängel, die vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich gerügt wurden, zu beseitigen, sofern sie im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Sofern dies möglich/tunlich und zumutbar ist, hat der Auftragnehmer die Wahl, eine Mängelbehebung entweder durch Verbesserung oder Austausch durchzuführen. Der Auftragnehmer kann eine Mängelbehebung insbesondere auch durch Fernwartung, telefonische oder sonstige elektronische Anweisung gegenüber dem Auftraggeber vornehmen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung/Behebung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
7.5. Dem Auftragnehmer sind jedenfalls 2 Verbesserungsversuche einzuräumen. Ein Fehlschlagen auch des 2. Verbesserungsversuches berechtigt den Auftraggeber noch nicht, auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung/ Wandlung) umzusteigen, sondern werden Auftragnehmer und Auftraggeber in diesem Falle versuchen, eine gemeinsame Lösung hinsichtlich weiterer Möglichkeiten der Mängelbehebung/Beseitigung zu finden. Kann der Mangel endgültig nicht innerhalb angemessener Frist durch den Auftragnehmer behoben werden, bzw. ist eine Verbesserung/ Austausch von Anfang an unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Auftragnehmer verbunden, so hat der Auftraggeber entweder das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auf Wandlung des jeweiligen Vertrages.
7.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bzw. eine Person, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung verändert, unsachgemäß lagert, wartet, benutzt, installiert, bedient, repariert, ungeeigneten Umgebungsbedingungen aussetzt oder wenn technische Originalbestandteile geändert oder beseitigt werden oder der Auftraggeber Softwareupdates und/oder – Upgrades von einem Dritten bezieht. Der Auftragnehmer übernimmt weiters keine Gewähr für natürlichen Verschleiß, Transportschäden, Fehler und sonstige Störungen und/oder Schäden, die auf die Verwendung ungeeigneter Datenträger, Hardware, Software, Virenangriffe oder Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) zurückzuführen ist. Ist die Mangelhaftigkeit der Leistung auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers bzw. Verletzung von dessen Mitwirkungspflichten zurückzuführen, ist die Pflicht des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung/Behebung ausgeschlossen. In all den vorgenannten Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Mängelbehebung/Mängelbeseitigung durchführen.
7.7. Eine Selbstverbesserung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen und berechtigt ihn nicht, allfällige Aufwandersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
7.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Übergabe / Ablieferung der vertraglich vereinbarten Leistung zu laufen. Mängel, die fristgerecht gerügt wurden, müssen innerhalb der 6-Monatsfrist bei sonstiger Verjährung vom Auftraggeber gerichtlich geltend gemacht werden. Sollte die ordnungsgemäß erbrachte Leistung vom Auftraggeber nicht über- bzw. angenommen werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Bereitstellung der Leistung bzw. mit der versuchten Übergabe zu laufen. § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
7.9. Die vorgenannten Gewährleistungsregeln gelten sinngemäß auch für die Lieferung von Hard- oder Softwareprodukten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt für Mängel/Fehler einer Standardsoftware bzw. nicht von ihm hergestellter Software / Hardware jedoch keinerlei Gewährleistung, sofern er nicht ausdrücklich Gewähr schriftlich zugesagt hat. Für allfällige dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbestimmungen des Dritten bzw. Herstellers. Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich für vorgenannte Produkte (Software, Hardware und/oder sonstige Produkte Dritter) auf die Abtretung der eigenen Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber Dritten an den Auftraggeber.
7.10. Für Individualsoftware, welche eigens für den Auftraggeber vom Auftragnehmer hergestellt wurde, gelten grundsätzlich die vorgenannten Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB sinngemäß, sofern in den einzelnen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nicht Sonderregelungen/weitergehende Gewährleistungsbestimmungen enthalten sind.
8 Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
8.2. Eine unbeschränkte Haftung gilt lediglich für den Fall verschuldeter Personenschäden.
8.3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Personenschäden), Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
8.4. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Überprüfung, Reparatur oder Wartung von Geräten, auf welchen Daten oder Programme gespeichert sind die Möglichkeit des Verlustes oder der Beschädigung von im Gerät gespeicherten Daten oder Programmen besteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, vor der Übergabe mobiler Geräte (wie bspw. Laptop, Tablet u.ä.) und PC‘s zur Überprüfung, Reparatur oder Wartung an den Auftragnehmer, sämtliche Daten und Programme auf einem anderen Datenträger abzuspeichern (Datensicherung). Unterlässt der Auftraggeber eine solche Datensicherung, ist jede Haftung für Schäden an bzw. Verlust von Daten und Programmen ausgeschlossen. Nach der abgeschlossenen Reparatur/Wartung obliegt es dem Auftraggeber selbst, gesicherte Daten wieder auf sein Gerät aufzuladen. Ist die Datensicherung hingegen ausdrücklich als Leistung vereinbart, dies gilt jedoch ausschließlich für Serversysteme, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet gem. Punkt 8.1 jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Personenschäden).
8.5. Sofern der Auftragnehmer seine vertraglich vereinbarten Leistungspflichten unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer übernimmt für Standardsoftware bzw. nicht von ihm hergestellter Software / Hardware keine Haftung, sofern er eine solche nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Allfällige Schadenersatzansprüche für vorgenannte Produkte (Software, Hardware und/oder sonstige Produkte Dritter) beschränken sich auf die Abtretung der eigenen Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber Dritten an den Auftraggeber.
8.6. Eine allfällige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie weiterer gesetzlich zwingender Haftungsfälle bleibt von obigen Haftungsausschlüssen unberührt.
8.7. Allfällige Haftungsansprüche sind binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.
9 Höhere Gewalt
9.1. Soweit und solange die Vertragsparteien Vertragsverpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Unter höhere Gewalt fallen – ohne jedoch darauf beschränkt zu sein – Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Seuchen, Krieg, Kriegshandlungen aller Art, Terrorismus, Streik, Embargo, Lieferausfall oder Verzug von Vorlieferanten, Rohstoffknappheit, Ausfall der Stromversorgung, COVID-19 Beschränkungen, hoheitliche Eingriffe, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Vertragspartner liegen unabhängig davon, ob sie im Vertrag genannt sind oder nicht.
9.2. Bei Vorliegen höherer Gewalt wird die Frist zur Vertragserfüllung entsprechend für die Dauer der höheren Gewalt verlängert.
9.3. Dauert der Eintritt der höheren Gewalt jedoch länger als 6 Monate, sind beide Vertragspartner berechtigt, binnen 14 Tagen schriftlich und mittels eingeschriebenen Briefes die Vertragsbeendigung zur Gänze bzw. zu dem hiervon betroffenen Teil zu erklären.
10 Immaterialgüterrechte/ Nutzungsrechte
10.1. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Werke, welche er dem Auftragnehmer für die Leistungserbringung überlässt, nicht mit Rechten Dritter, insbesondere nicht mit Immaterialgüterrechten (zB Urheber-, Marken- und Patentrechte) belastet sind. Sollten Dritte dennoch Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
10.2. Das Urheberrecht an vom Auftragnehmer eigens erstellten Programmen, Dokumentationen, Software, Unterlagen, Arbeitsergebnissen, Konzepten etc. kommt ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
10.3. Soweit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Softwareprodukte (inkl. Arbeitsergebnisse, Programme, Unterlagen usw.) überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung derartiger Produkte im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte (inkl. Arbeitsergebnisse, Programme, Unterlagen usw.) in unveränderter Form, am vereinbarten Ort, in vereinbarter Weise zu benutzen. Dies bedeutet auch, dass bei mitgelieferter, vertragsgegenständlicher Hardware ausschließlich diese für die Software genutzt werden darf, hingegen bei Lieferung lediglich der Software, ist ausschließlich die im jeweiligen Vertrag vom Auftragnehmer vorgegebene und definierte Hardware zu benutzen. Für die Einräumung dieser Nutzungsrechte hat der Auftraggeber ein gesondertes Entgelt zu bezahlen. Die og. Nutzungsrechte enden automatisch mit Beendigung des der Benutzungsbewilligung zugrundeliegenden Vertrages zwischen den Vertragspartnern, sofern nicht eine abweichende Regelung schriftlich getroffen wurde.
10.4. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer erbrachten Vertragsleistungen nach Bezahlung nur für eigene geschäftliche Zwecke verwenden.
10.5. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte übertragen. Ohne das schriftliche Einverständnis des Auftragnehmers darf der Auftraggeber, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 40d, 40e UrhG, die Software bzw. alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insb. die Dokumentationen zu Softwareprodukten, Schulungsunterlagen, vom Auftragnehmer entwickelte Programme, Programmbeschreibungen, Konzepte, Leistungsbeschreibungen, Arbeitsergebnisse etc. weder vervielfältigen und/oder verbreiten, noch ändern oder sonst auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen.
10.6. Jede Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen obige Regelungen (10.1. – 10.5.) zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei der Auftragnehmer auch bei nur leichter Fahrlässigkeit berechtigt ist, vom Auftraggeber volle Genugtuung zu verlangen.
10.7. Für dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Softwareprodukte Dritter (zB Standardsoftware von Microsoft) gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (= Herstellers) dieser Softwareprodukte.
10.8. Sofern der Auftraggeber bei vertragskonformer Nutzung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen mit Ansprüchen Dritter (zB aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten etc.) konfrontiert werden sollte, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche bzw. Gesprächen und Vergleichsverhandlungen mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Er wird alles erdenklich Mögliche tun, um dem Auftraggeber eine Rechtsposition, frei von Rechten Dritter, zu verschaffen. Sollte dies jedoch nicht binnen angemessener Frist oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, von der jeweiligen (Teil)-Leistung, welche Schutzrechte Dritter verletzt, zurückzutreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über allfällige Ansprüche Dritter schriftlich zu informieren und, sollte der Auftraggeber gerichtlich in Anspruch genommen werden, dem Auftragnehmer umgehend den Streit zu verkünden, andernfalls er sämtliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer verliert.
10.9. Ansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung von Immaterialgüterrechten (Schutzrechten) sind hingegen ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – dann der Fall, wenn der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte die erbrachten Leistungen nicht vertragskonform nutzen bzw. ohne jegliche Zustimmung ändern, ergänzen etc. und /oder gegen Vorgaben des Auftragnehmers verstoßen und es aufgrund dessen zu einer Verletzung von Rechten Dritter kommt.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bzw. der Vergütung (inkl. Zinsen und Kosten) bleiben verkaufte Sachen, insbesondere Hard- und Softwareprodukte, Komponenten und Zubehörteile einschließlich der mitgelieferten Dokumentationen usw. im Eigentum des Auftragnehmers. Den Auftraggeber trifft in dieser Zeit die Gefahrtragung und übernimmt er die ordnungsgemäße Instandhaltung auf eigene Kosten. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder zur Sicherheit übereignen oder verpfänden. Sollte eine Pfändung oder ein sonstiger Zugriff durch Dritte auf die Vorbehaltsware erfolgen, so hat der Auftraggeber den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer über diesen Zugriff in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat für Kosten und/oder Schäden, die aus einem solchen Zugriff (bzw. Pfändung) resultieren, vollumfänglich einzustehen.
Solange der Auftragnehmer Eigentümer ist bzw. solange die Rechnung/en nicht vollständig bezahlt ist/sind, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine allfällige Adressänderung von sich aus zu informieren. Allfällige Kosten einer Adressausforschung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.
11.2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß/vollständig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hard- und Software (inkl. sämtlicher Unterlagen, Komponenten, Zubehörteile, Dokumentationen, etc.) durch den Auftraggeber zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware sowie sämtlich damit verbundener Unterlagen, Dokumentationen, Arbeitsergebnisse usw. verpflichtet.
12 Datenschutz und Geheimhaltungspflicht
12.1. Datenschutz
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter werden im Rahmen der (Dienst)-Leistungserbringung sämtliche Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes sowie allfällige weitere gesetzliche Datenschutzverpflichtungen einhalten und die für den Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der Auftragnehmer verwendet lediglich zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Die konkreten Regelungen zum Datenschutz können der gesonderten Datenschutzerklärung, welche auf der Homepage des Auftragnehmers unter http://marox.at/datenschutz/ veröffentlicht ist, entnommen werden.
12.2. Geheimhaltungspflicht
Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm im Zusammenhang mit den jeweils abgeschlossenen Verträgen und ihrer Durchführung zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse, Daten, vertrauliche Informationen, Unterlagen udgl. vertraulich zu behandeln, sohin Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Solche Daten, Informationen und/oder Unterlagen dürfen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners keinesfalls Dritten zugänglich gemacht werden, außer:
- Informationen/Daten/Unterlagen sind allgemein oder dem Empfänger auf andere rechtmäßige Weise bekannt und/oder
- Informationen/Daten/Unterlagen werden dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen und/oder
- Informationen/Daten/Unterlagen wurden vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt und/oder
- Informationen/Daten/Unterlagen sind aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen und/oder
- zwingende gesetzliche Vorschriften sprechen gegen die Einhaltung obiger Geheimhaltungsverpflichtung.
Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
13 Schlussbestimmungen
13.1. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom Auftragnehmer zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall des Zuwiderhandelns an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils EUR 60.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt davon unberührt.
13.2. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
13.3. Geschäfts- und Vertragssprache ist „Deutsch“, wobei darauf hingewiesen wird, dass insbesondere Hard- und Softwareprodukte in englischer Version verfasst sein können.
13.4. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Mündlichen Nebenabreden kommt keine Verbindlichkeit zu.
13.5. Sollten einzelne oder einige Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrags ungültig oder undurchführbar sein oder ihre Gültigkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so bleiben die AGB bzw. der jeweilige Vertrag hinsichtlich seiner übrigen Bestimmungen aufrecht. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine solche gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend nahekommt. Dasselbe gilt für eine Regelungslücke.
13.6. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kommt auf das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnomen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) bzw. des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
13.7. Für Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers in A-6300 Kirchbichl vereinbart. Unabhängig davon kann der Auftragnehmer Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor jedem anderen Gericht geltend machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften zuständig gemacht werden kann, insbesondere am Firmensitz des Auftraggebers.